Verband der Verwaltungsbeamten des höheren Dienstes in Thüringen e.V.
Verband der Verwaltungsbeamten des höheren Dienstes in Thüringen e.V.
Verband der Verwaltungsbeamten des höheren Dienstes in Thüringen e.V.

SATZUNG

Satzung

des Verbands der Verwaltungsbeamten des höheren Dienstes in Thüringen e.V.

 

§ 1

Name und Sitz des Verbandes

(1) Der Verband führt den Namen "Verband der Verwaltungsbeamten des höheren Dienstes in Thüringen e.V.", die Abkürzung lautet: "VHDT". Der Verband wird in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Erfurt.

(3) Die Organe des Verbands sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 2

Zweck des Verbandes

(1) Der Verband der Verwaltungsbeamten des höheren Dienstes in Thüringen ist eine berufsständische Organisation der Verwaltungsbeamten im höheren Dienst bei Körperschaften des öffentlichen Rechts in Thüringen.

(2) Zweck des Verbands ist die Vertretung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder und die Erhaltung des Berufsbeamtentums.

(3) Der Verband ist ein Berufsverband im Sinne des Beamtenrechts. Er verfolgt keine wirtschaftlichen, auf Gewinn gerichtete Ziele.

(4) Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig.

(5) Der Verband kann anderen Berufsverbänden auf Landes- und Bundesebene beitreten.

 

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Verbandes können alle Beamten des höheren Verwaltungsdienstes einschließlich der Referendare, Ruhestandsbeamten und früheren Laufbahnbeamten des höheren Verwaltungsdienstes sein. Das gleiche gilt für vergleichbare Angestellte, die sich zu den Zielen des Berufsbeamtentums bekennen und einen Antrag auf Verbeamtung gestellt haben sowie vergleichbare Angestellte, die aus Altersgründen nicht mehr verbeamtet werden können.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme begründet. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben.

(4) Über die Zugehörigkeit zum Verband erhalten die Mitglieder einen Ausweis (Mitgliedskarte).

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf der Mitgliedskarte eingetragenen Tag der Aufnahme.

 

§ 4

Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Gleichzeitig erlöschen alle Rechte und Pflichten, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind, sowie alle Ansprüche an das Verbandsvermögen. Für im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags abgeschlossene Versicherungen kann mit dem Verband für eine Übergangszeit eine Sondervereinbarung getroffen werden.

(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden und ist nur wirksam, wenn die Austrittserklärung in Textform spätestens am 30. September des Jahres bei dem Vorstand eingeht. Der Beitrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mindestens sechs Monate mit seiner Beitragsverpflichtung im Rückstand ist und es eine stichhaltige Rechtfertigung hierfür nicht geben kann. Der Ausschluß ist ferner möglich, wenn das Mitglied Handlungen begeht, die geeignet sind, das Ansehen des Verbandes oder des Berufsstands in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen oder wenn es den Interessen des Verbandes oder des Berufsstands grob fahrlässig oder vorsätzlich zuwiderhandelt. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zu hören. Der Beschluß ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den für die Mitglieder bestimmten Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen, Anträge zu stellen, das Stimmrecht auszuüben sowie die bestehenden Verbandseinrichtungen in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • die Ziele und Aufgaben des Verbandes nach Kräften zu fördern,
  • innerhalb und außerhalb des Dienstes das Ansehen des Verbandes und des Berufsstands zu
  • wahren,
  • die Beiträge zu zahlen,
  • wichtige persönliche Veränderungen (Versetzung, Beförderung, Ruhestandsversetzung und
  • Wohnungsänderung) dem Vorstand in Textform mitzuteilen.

 

§ 6

Beiträge

(1) Die Höhe der Beiträge, ihre Fälligkeit und das Zahlungsverfahren regelt die Beitragsordnung, die vom Vorstand erlassen wird und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

(2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem auf den Eintritt folgenden Monat. Der Jahresbeitrag ist im Aufnahmejahr entsprechend der Zahl der beitragspflichtigen Monate, gemessen am Jahresbeitrag, zu entrichten.

(3) Das Zahlen des Mitgliedsbeitrags hat bis zum 01.03. des laufenden Jahres - eingehend auf dem Konto des Verbands - zu erfolgen. Im Aufnahmejahr wird der Beitrag mit der Aufnahme fällig, sofern die Beitragspflicht nicht erst zum 01.03. des Jahres besteht.

(4) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, Beiträge ermäßigen und rückständige Beiträge erlassen.

 

§ 7

Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich besondere Verdienste um den Verband erworben oder die Interessen der Verwaltungsbeamten im höheren Dienst in besonderem Maß gefördert haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 8

Vorstand und Geschäftsführung

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer und einem Beisitzer. Die Mitgliederversammlung kann weitere Beisitzer wählen. Dabei sollen die unterschiedlichen Fachrichtungen berücksichtigt werden.

(2) Die Mitglieder des Vorstands i.S.d. Absatz 1 werden einzeln und in geheimer Wahl mit getrennten Stimmzetteln gewählt; Die Stimmabgabe erfolgt durch Ankreuzen oder Angabe einer Ziffer, die vorher einem Wahlvorschlag zugeordnet wurde. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält kein Kandidat die absolute Mehrheit, schließt sich unmittelbar ein weiterer Wahlgang an, bei dem derjenige gewählt ist, der die einfache (relative) Mehrheit auf sich vereinigt.

(2a) Wird die Wahl per elektronischer Kommunikation oder schriftlich durchgeführt, müssen Wahlvorschläge oder Kandidaturen spätestens 14 Tage vor Beginn des Wahltermins dem Vorsitzenden vorliegen, um berücksichtigt werden zu können. Die Kandidaten können sich mittels eines schriftlichen Profils den Mitgliedern bekannt machen; in jedem Fall werden den Mitgliedern mit dem Stimmzettel Name, Vorname und gegebenenfalls weitere Daten, die zur eindeutigen Identifikation des Kandidaten erforderlich sind, mitgeteilt.

(3) Auf Beschluß der Mitgliederversammlung kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten. Zur Leitung der Verbandsgeschäftsstelle und zur Unterstützung des Vorsitzenden bei allen Verbandsgeschäften kann der Vorstand dazu ein Verbandsmitglied zum Geschäftsführer bestellen.

(4) Der Vorstand leitet den Verband und beschließt über alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4a) Der Vorstand kann außerhalb von Präsenzsitzungen per elektronischer Kommunikation Sitzungen abhalten bzw. Beschlüsse im Umlauf oder Sternverfahren treffen.

(5) Der Vorsitzende darf Geschäfte abschließen, deren Verbindlichkeit im Einzelfall nicht über € 500.- beträgt. Soweit es sich um Geschäfte handelt, deren Verbindlichkeit im Einzelfall über € 500,- beträgt, ist dazu ein Beschluß des Vorstands herbeizuführen.

(6) Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenführer, von denen jeder alleinvertretungsberechtigt ist.

(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Vorstand aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zu den nächsten Wahlen durch Zuwahl eines Mitglieds des Verbands. Dessen Amtszeit endet mit der Amtszeit des übrigen Vorstands.

(8) Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.

(9) Die Beschlüsse des Vorstands sind in Textform niederzulegen.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbands.

(2) Die Mitgliederversammlung muß vom Vorstand jedes Jahr zu einer ordentlichen Tagung einberufen werden. Hiervon kann abgewichen werden, wenn aufgrund rechtlicher Vorgaben oder behördliche Anordnungen oder Fällen höherer Gewalt eine Mitgliederversammlung nicht oder nur mit unzumutbaren Schwierigkeiten durchführbar ist.

(3) Einladungen zu Mitgliederversammlungen werden mit Tagesordnung mindestens 15 Tage vorher in Textform versandt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Wahl des Vorstands.
  2. Entlastung des Vorstands.
  3. Beschlußfassung über Satzungsänderungen.
  4. Beschlußfassung über den Abschluß von Geschäften, deren Verbindlichkeit im Einzelfall über € 5.000,- beträgt.
  5. Beschlußfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  6. Beschlußfassung über eine Auflösung des Verbands.
  7. Wahrnehmung der Aufgaben, die nicht dem Vorstand zustehen.
  8. Entscheidungen nach § 2 Absatz 5.
  9. Verbandspolitische Grundsatzfragen.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand das beschließt oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies in Textform und unter Angabe des Zwecks beantragen.

(6) Ist aufgrund rechtlicher Vorgaben oder wegen behördlicher Anordnungen oder wegen Fällen höherer Gewalt die Durchführung einer Mitgliederversammlung als Präsenzversammlung nicht möglich, kann der Vorstand es den Mitgliedern in ihrer Gesamtheit ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Teilnahmerechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung abzugeben.

(7) Abweichend von § 32 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein Beschluss ohne Versammlung gültig, wenn

  1. alle Mitglieder durch Zuleitung der Unterlagen an die von Ihnen benannten Adressen (elektronisch oder postalisch) beteiligt wurden,
  2. bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und
  3. der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

(8) Eine gerichtliche Feststellung gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen und Wahlergebnissen muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses oder des Wahlergebnisses erhoben werden; andernfalls ist sie verwirkt.

 

§ 10

Auslagenvergütung

(1) Alle Ämter in den Verbandsorganen und in den Beiräten werden ehrenamtlich geführt. Für Aufgaben der Geschäftsführung kann der Vorstand eine Auslagenvergütung gewähren.

(2) Den Teilnehmern an Sitzungen des Vorstands werden die Fahrtkosten bis zur Höhe der Bahnfahrt der 2. Klasse erstattet. Bei der Wahrnehmung von sonstigen Verbandsaufgaben anfallende Reisekosten der Vorstandsmitglieder werden nach den für Beamte geltenden Bestimmungen vergütet. Für die Erstattung sonstiger Aufwendungen des Vorstands trifft der Vorstand eine allgemeine Regelung.

 

§ 11

Rechnungsprüfung

Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählte Rechnungsprüfer.

 

§ 12

Verbandsvermögen

Das Verbandsvermögen ist zinsbringend anzulegen, soweit es nicht für den laufenden Verbandsbedarf benötigt wird. Zum Zwecke eines bargeldlosen Verkehrs sind Konten zu eröffnen.

 

§ 13

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.

 

§ 14

Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort des Verbandes ist Erfurt.

 

§ 15

Auflösung des Verbandes

(1) Der Verband kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Ein Antrag auf Auflösung des Verbandes kann von einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand hat unverzüglich die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung selbst kann nur durch schriftliche Abstimmung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Verbandes beschlossen hat, trifft auch die Entscheidung über die Verwendung des Verbandsvermögens.

 

§ 16

Tag der Errichtung der Satzung ist der 18. März 1992.

Tag der letzten Änderung der Satzung ist der 24. Oktober 2020.